Aufgrund der Ende 2021 noch pandemiebedingten Unsicherheiten hat die Bundesversammlung die Gesetzesgrundlage für das Härtefallprogramm am 17. Dezember 2021 um ein Jahr verlängert. Trotz der inzwischen positiven wirtschaftlichen Entwicklung und der im Februar 2022 erfolgten Aufhebung der meisten Corona-Massnahmen gibt es Branchen, die in den vergangenen Monaten – insbesondere aufgrund der 2-G-Regel – beeinträchtigt waren. Dazu gehören vor allem die Gastronomie-, Event- sowie die Freizeitbranche.
Betroffene Unternehmen können vom 1. bis 30. April 2022 Härtefallbeiträge für die Monate Dezember 2021 sowie Januar und Februar 2022 beantragen. Die zur Bemessung notwendigen Dokumente müssen bis spätestens 30. Juni 2022 bei der Härtefallabteilung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eingereicht werden. Detailinformationen zum Härtefallprogramm 2 werden spätestens am 1. April 2022 auf der Webseite des AWA publiziert: www.awa.tg.ch/haertefall
Alle Branchen zugelassen
Damit ein Unternehmen als Härtefall gilt, muss es wie im ersten Härtefallprogramm verschiedene Bedingungen erfüllen. Diese sind im Covid-19-Gesetz und der dazugehörenden Covid-19-Härtefallverordnung 2022 definiert. Unter anderem muss es in den Jahren 2018 und 2019 im Durchschnitt einen Umsatz von mindestens 50'000 Franken erzielt haben. Es muss zudem behördlich geschlossen worden sein oder aufgrund behördlicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19- Pandemie einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent erlitten haben. Im Unterschied zu anderen Kantonen lässt der Thurgau alle Branchen für das Härtefallprogramm zu.
Volksabstimmung käme zu spät
Im Kanton Thurgau stehen für das Härtefallprogramm 2 maximal 25.3 Millionen Franken zur Verfügung, wovon höchstens 5.06 Millionen Franken durch den Kanton zu tragen sind. Dieser kantonale Beitrag überschreitet die Finanzbefugnis des Grossen Rates; es bedürfte einer Volksabstimmung für die Bereitstellung der Mittel. Eine Volksabstimmung wäre aber frühestens am 25. September 2022 möglich. Damit könnten Auszahlungen im Rahmen des Härtefallprogramms 2 erst im vierten Quartal 2022 erfolgen. Das Härtefallprogramm 2 würde bei diesem Vorgehen seine Wirksamkeit und seinen Zweck verfehlen. Unter dem nachvollziehbaren Termindruck erachtet es der Regierungsrat als notwendig und rechtlich vertretbar, erneut den Paragrafen 44 der Kantonsverfassung anzuwenden, um schnellstmöglich wirtschaftliche und soziale Notstände mit dem Härtefallprogramm 2 zu lindern. Der Beschluss des Regierungsrats wird umgehend zur nachträglichen Genehmigung dem Grossen Rat unterbreitet.