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Kanton
31.07.2023

Botschaft zum Vorkaufsrecht für Infrastrukturanlagen verabschiedet

Mitteilungen aus der Kantonalen Verwaltung Thurgau. Bild: Pixabay
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat zuhanden des Grossen Rates die Botschaft für eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes verabschiedet. Inhalt der Vorlage ist die Schaffung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts für Infrastrukturanlagen.

Am 23. Juni 2021 hat der Grosse Rat die Motion «Kein Ausverkauf von Versorgungsinfrastrukturen» erheblich erklärt. Entsprechend muss der Regierungsrat eine Botschaft mit einer Gesetzesrevision vorlegen. Diese Botschaft hat der Regierungsrat nun zuhanden des Grossen Rates verabschiedet, damit soll ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Infrastrukturanlagen geschaffen werden. Das Ziel ist es, den mit einem Verkauf solcher Anlagen einhergehende Kontrollverlust der staatlichen Organe nach Möglichkeit zu verhindern. Das Departement für Bau und Umwelt führte Anfang Jahr ein externes Vernehmlassungsverfahren durch. Die Rückmeldungen dieser Vernehmlassung führten zu zwei wesentlichen inhaltlichen Änderungen des Vorkaufsrechts sowie zu einer kleineren Anpassung in Bezug auf den Kreis der Vorkaufsberechtigten.

Betrieb der Netzebenen beim EKT

Inhaltlich neu ist die Regelung, dass das Vorkaufsrecht für elektrische Erschliessungsanlagen der Netzebene 4 und 5A primär dem Kanton und den von ihm kontrollierten Institutionen zusteht. Mit anderen Worten steht das Vorkaufsrecht bei solchen Anlagen nicht prioritär den versorgten Gemeinden zu, sondern in erster Linie dem Kanton. Dies ist deshalb sachgerecht, weil für den Betrieb der Netzebenen 4 und 5A die Verantwortung bei der EKT liegt. Als zweite inhaltliche Änderung wurde ein Vorbehalt eingeführt, wonach das Vorkaufsrecht nicht zur Anwendung gelangt bei Rechtsgeschäften zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie durch vom Staat kontrollierte Institutionen.

Ohne einen solchen Vorbehalt wäre die Gefahr gross, dass in der Sache sinnvolle und gewünschte Zusammenschlüsse von Körperschaften (zum Beispiel der Anschluss an einen Zweckverband) durch das Vorkaufsrecht behindert oder gar verhindert werden. Trotz dieses Vorbehalts steht das gesetzliche Vorkaufsrecht weiterhin im Einklang mit Sinn und Geist der Motion. Weiterhin greift das neue Instrument immer dann, wenn eine Veräusserung zur Diskussion steht, die den Verlust staatlicher Kontrolle nach sich ziehen könnte. Die dritte Änderung beschlägt den Kreis der vorkaufsberechtigten Gemeinden. Im bisherigen Entwurf waren die Nachbargemeinden explizit erwähnt. Sachgerecht erweist es sich allerdings, das Vorkaufsrecht denjenigen Gemeinden zuzuspielen, die durch die betroffenen Anlagen tatsächlich versorgt werden, unbesehen davon, ob es sich um eine Nachbargemeinde handelt oder nicht.

Redaktion K24