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Kanton
14.05.2025

Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung 2025

Information zu Prämienverbilligungen. Bild: toggenburg24/Web/freie Nutzung
In den vergangenen Wochen haben die Thurgauer Gemeinden die Antragsformulare zum Bezug der Prämienverbilligung 2025 an die berechtigten Personen versandt. Gleichzeitig informieren die örtlichen Krankenkassenkontrollstellen sämtliche Haushalte über die Ansätze und die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung.

Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2025 einzureichen. Falls der Antrag nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird, verfällt der Anspruch. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben, können innert 30 Tagen seit Rechtskraft der definitiven Steuerschlussrechnung 2025 bei der zuständigen Krankenkassenkontrollstelle nachträglich eine Neubemessung beantragen. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person. 

Quellenbesteuerte Personen, die in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch grundversichert sind und keinen Antragsschein erhalten haben, wenden sich zur Abklärung der Anspruchsberechtigung bis spätestens 31. Dezember 2025 an die Krankenkassenkontrollstelle derjenigen Gemeinde, bei der sie sich angemeldet haben, respektive ihre Erwerbstätigkeit ausführen. In EU-/EFTA-Staaten wohnhafte, nichterwerbstätige Familienangehörige von Niedergelassenen, Grenzgängern, Jahres- oder Kurzaufenthaltern sind ebenfalls zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt, sofern sie in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch versichert sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. 

Unter www.gesundheit.tg.ch ist das Merkblatt «Information zur Prämienverbilligung 2025 im Kanton Thurgau» abrufbar. Zusätzlich stehen die zuständigen Krankenkassenkontrollstellen des Wohn-Aufenthaltsortes für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

Redaktion K24