Wegen des raschen technischen Fortschritts kommt dem Datenschutz eine immer wichtigere Rolle zu. Dies hat dazu geführt, dass in Europa diverse neue Regelungen zum Datenschutz erlassen wurden. Zum einen hat die Europäische Union (EU) die Datenschutzgesetzgebung erneuert. Aufgrund des Schengen-Assoziierungsabkommens muss die neue Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977(JI) des Rates von der Schweiz und den Kantonen in das eigene Recht übernommen werden.
Nebst der EU hat auch der Europarat die Datenschutzgesetzgebung erneuert. Die Schweiz hat am 7. September 2023 das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention 108+) ratifiziert. Diese Konvention 108+ wird in Kraft treten, sobald 38 Vertragsstaaten das Änderungsprotokoll ratifiziert haben. Aufgrund dieser internationalen Vorgaben hat die Schweiz das Bundesgesetz über den Datenschutz per 1. September 2023 angepasst.
Wenige Anpassungen nach der Vernehmlassung
Die Kantone müssen nun die internationalen Vorgaben ebenfalls umsetzen. Das Gesetz über den Datenschutz des Kantons Thurgau ist deshalb zwingend an die Richtlinie (EU) 2016/680 anzupassen. Im Bereich der Konvention 108+ ist der Änderungsbedarf ebenfalls erwünscht, da sie von der Schweiz am 21. November 2019 unterzeichnet und am 7. September 2023 ratifiziert wurde und in Kraft treten wird, sobald 38 Vertragsstaaten das Änderungsprotokoll ratifiziert haben.
Nebst der Umsetzung der internationalen Vorgaben hat der Regierungsrat nur noch einzelne Anpassungen vorgenommen. Die meisten Änderungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sind schengenrelevant und müssen aufgrund internationaler Verpflichtungen übernommen werden. Aus der geplanten Vorlage dürften sich für den Kanton keine finanziellen und personellen Auswirkungen ergeben. Es werden keine neuen Stellen benötigt. Insbesondere werden, entgegen der bundesrechtlichen Lösung, in den Departementen keine neuen Stellen für Datenschutzberaterinnen oder -berater zu besetzen sein.
Geändertes Einwohnerregister
Nebst dem Datenschutzgesetz unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat auch eine Änderung des Gesetzes über das Einwohnerregister sowie kantonale Register. Mit einer Ergänzung soll festgehalten werden, dass das Amt für Geoinformation Zugriff auf die Personen- und Sachregisterdaten erhält und diese in einem eigenen Datenbestand speichern darf. Davon ausgenommen sind besonders schützenswerte Personendaten. Mit dieser neuen Regelung soll erreicht werden, dass die Daten vom Amt an hoheitlich tätige Dritte weitergegeben werden dürfen, soweit dies gesetzlich erlaubt ist.
Im vergangenen Jahr hat der Regierungsrat den Gesetzesentwurf in eine externe Vernehmlassung gegeben. Es gingen 36 Vernehmlassungsantworten ein. Sämtliche Stellungnahmen begrüssten ausdrücklich oder stillschweigend die Vernehmlassungsvorlage. In der Überarbeitung hat der Regierungsrat noch einige Anregungen aufgenommen, dies betrifft sowohl inhaltliche als auch redaktionelle Bereiche.