Die in den letzten Jahren durch den Borkenkäfer entstandenen Schadflächen sind im Kanton Thurgau unterschiedlich verteilt. So ist der Forstkreis Thurgau West bis jetzt am stärksten betroffen. Die teilweise grossen Schadflächen benötigen eine fachgerechte, zukunftsgerichtete Wiederbewaldung. Durch die sich verändernden Umweltbedingungen rücken hier vermehrt trockenheits- und wärmeliebende Baumarten, z.B. Eiche, in den Fokus. Der Revierförster berät Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer kompetent bei der Anlage eines «klimagerechten» Waldes. Obwohl sich dank der nassen und kühlen Witterung im Frühling und Sommer die Entwicklung des Borkenkäfers verzögert hat und bis jetzt weniger Schadholz angefallen ist als 2020, sind das Beobachten der Fichten und das rechtzeitige Entfernen der befallenen Bäume weiterhin wichtig.
Gemeinsam geht's besser
Eine Prognose, wohin sich die Holzpreise bewegen ist schwierig. Nichtsdestotrotz liegt es an den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, das Holz nicht zu jedem beliebigen Preis herzugeben und frühzeitig mit dem Holzabnehmer Kontakt aufzunehmen. Doch der Holzerlös ist nur die eine Seite. Wichtig ist auch, die Holzerntekosten unter Kontrolle zu halten. Gerade im Thurgau mit einem hohen Privatwaldanteil und vielen kleinen Parzellen heisst die Lösung: «Gemeinsam geht's besser!» Waldeigentümerinnen und – eigentümer sollten vermehrt gemeinsame Holzschläge mit dem Parzellennachbarn planen und die Beratung des Försters nutzen. Der Förster hilft auch beim Absetzen des Holzes.
Neue Holzhandelsverordnung
Ab 1. Januar 2022 tritt die neue Holzhandelsverordnung (HHV) in Kraft. Sie verlangt von allen Marktakteuren ihre Pflicht zur Sorgfalt einzuhalten und die Risiken für illegales Holz zu minimieren. Im Schweizer Wald geerntetes Holz ist diesen Regeln ebenfalls unterstellt. Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer können aber davon ausgehen, dass die durch den Förster gemachte Anzeichnung oder die vom Forstdienst erteilte Schlagbewilligung die nötigen Informationen beinhaltet. Sie sind entsprechend angehalten, diese Nachweise der «legalen Ernte» aufzubewahren. Um Bäume im Wald zu fällen, braucht es einer Bewilligung des Forstdienstes. (Art. 21 eidg. Waldgesetz). Waldeigentümerinnen und – eigentümer sind angehalten, bei Bedarf den zuständigen Förster zu kontaktieren, damit allfällige Massnahmen besprochen werden können.