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Kanton
05.06.2021
05.06.2021 07:25 Uhr

Apotheker impfen gegen Covid-19

Neu dürfen auch Apotheker gegen Covid-19 impfen. Bild: ar.ch
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat entschieden, dass auch Apothekerinnen und Apotheker Covid-19-Impfungen durchführen können. Die dezentrale Impfmöglichkeit entspricht einem Bedürfnis der Bevölkerung und erleichtert den Zugang zu Covid-19-Impfung.

Im Kanton Thurgau werden aktuell die beiden in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffe von Pfizer/BioNTech und Moderna gegen Covid-19 genutzt. Aufgrund der anspruchsvollen Handhabung und Lagerbedingungen des Impfstoffs von Pfizer/BioNTech wird dieser nur in den kantonalen Impfzentren verabreicht, während der Impfstoff von Moderna auch in Hausarztpraxen geimpft wird. Diesen Sommer werden voraussichtlich weitere Impfstoffe zugelassen, die sich für die dezentrale Impfung eignen. Zudem ist derzeit die Liefermenge des Moderna-Impfstoffs hoch.

Wenn immer mehr Menschen geimpft sind, sollen die kantonalen Impfzentren nach und nach durch dezentrale Leistungserbringer abgelöst werden – auch deshalb, weil durch mögliche Virusmutationen in den kommenden Jahren Nachimpfungen erforderlich sein könnten und der Kanton nicht jahrelang Impfzentren betreiben kann. Deshalb hat der Regierungsrat entschieden, nebst Ärztinnen und Ärzten auch Apothekerinnen und Apotheker mit Impfbewilligung für Impfungen gegen Covid-19 zuzulassen. Sie müssen über eine Bewilligung des Departementes für Finanzen und Soziales verfügen. 

Damit die Kantone die Apotheken in ihre Impforganisationen einbinden können, wurde auf Bundesebene per 1. Februar 2021 in der Epidemienverordnung eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Gemäss dieser müssen die Apothekerinnen und Apotheker über einen Fähigkeitsausweis nach dem Fähigkeitsprogramm FPH Impfen und Blutentnahme vom 1. Dezember 2011 verfügen und vom Kanton mit der Durchführung von Covid-19-Impfungen beauftragt worden sein. Ausserdem müssen sie die Vorgaben des Kantons hinsichtlich der Verwendung der vorgegebenen Software für die Terminvergabe, die Datenerfassung und die Dokumentation sowie des Reportings für das Impfmonitoring erfüllen. Dies stellt sicher, dass auch in Apotheken Covid-Zertifikate werden ausgestellt werden können.

Regierungsrat regelt die innerkantonalen Covid-Zuständigkeiten neu

Per vergangenem Montag ist im Zusammenhang mit dem Coronavirus ein weiterer Öffnungsschritt erfolgt. Damit wurden unter anderem die Verordnungen auf Bundesebene geändert, deshalb hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau teilweise die Zuständigkeiten auf kantonaler Ebene angepasst. Ein Merkblatt für Grossveranstaltungen wird demnächst aufgeschaltet.

Basierend auf der Entspannung der epidemiologischen Lage hat der Bundesrat vergangene Woche entschieden, dass per 31. Mai 2021 ein weiterer Öffnungsschritt erfolgt. Dieser geht weiter, als er vom Bundesrat ursprünglich geplant war. Von den rascheren Öffnungsschritten betroffen sind insbesondere die Veranstaltungen. Im Gegensatz zu den in die Konsultation gegebenen Plänen gilt seit Montag für Veranstaltungen mit Publikum neu in Innenräumen eine Limite von 100 anstatt 50 Personen und draussen von 300 statt 100 Personen. Das entspricht der Forderung, die der Kanton Thurgau in seiner Vernehmlassungsantwort an den Bund geäussert hatte.

Aufgrund der neuen Regeln hat der Bund einige Verordnungen angepasst. Deshalb hat der Kanton Thurgau auch die Zuständigkeiten für die Covid-Verordnungen innerhalb der Departemente angepasst. Für die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe (Unterstützung von Veranstaltungen mit überkantonaler Bedeutung) ist federführend das Departement für Erziehung und Kultur zuständig und koordiniert den Einbezug weiterer Ämter und Fachstellen. Für die Grossveranstaltungen werden auf www.tg.ch/coronavirus demnächst Informationen aufgeschaltet. Im Zuge der Anpassungen hat der Regierungsrat zudem entschieden, dass im Kanton Thurgau keine Pilotveranstaltungen stattfinden werden. Der Regierungsrat verspricht sich von solchen Veranstaltungen mit den vom Bund vorgegebenen hohen Auflagen, einer zeitlich schwierig zu realisierenden Frist und einem grossen administrativen Aufwand keinen Erkenntnisgewinn. Ausserdem hat der Bundesrat angekündigt, dass bereits ab Juli Veranstaltungen mit maximal 3000 Personen in Innenräumen beziehungsweise maximal 5000 Personen in Aussenräumen stattfinden könnten. 

 

 

Redaktion